§ 1 Vertragsinhalt
Die Bremer Energieberatung Dr.-Ing. Joachim Storm, Hohenkampsweg 25a, 28355 Bremen, im folgenden Bremer Energieberatung oder Auftragnehmer genannt, erbringt Dienstleistungen im Bereich Energieberatung und Fördermittelservice für Wohngebäude für Förderprogramme des Bundes (beim BAFA oder bei der KfW), aufgrund der nachfolgenden AGB‘s.
Der Vertrag gilt zwischen der Bremer Energieberatung und dem Auftraggeber. Der Umfang des Auftrags wird dem Auftraggeber in einem schriftlichen Angebot unterbreitet. Der Auftraggeber stimmt den AGB`s durch mündliche oder schriftliche Auftragserteilung zu.
Abweichende entgegenstehende AGB`s des Auftraggebers werden von der Bremer Energieberatung nicht anerkannt, es sei denn die Bremer Energieberatung stimmt diesen ausdrücklich und schriftlich zu. Die AGB`s gelten auch dann, wenn die Bremer Energieberatung in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB‘s abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Energieberaterleistung
Die Aufträge werden unparteiisch, Hersteller- und Fachunternehmer- neutral und nach bestem Wissen und Gewissen, entsprechend den anerkannten Regeln und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden Vorschriften, ausgeführt.
Soweit es zur sachgemäßen Erledigung notwendig ist, wird der Auftragnehmer bei Beteiligten und dritten Personen Auskünfte einholen und Erhebungen durchführen und den Auftraggeber hierüber informieren.
Der Umfang, der von der Bremer Energieberatung zu erbringenden Leistung, wird in einem Angebot schriftlich festgelegt. Teilleistungen sind möglich. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, sind diese vorab schriftlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Soweit ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen dem Auftraggeber nicht zugemutet werden können, hat dieser ein Rücktrittsrecht. Der Auftraggeber hat dabei jedoch die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
Der Vertragsschluss für die Dienstleistungen iSFP, Fördermittelservice und Fachplanung/ Baubegleitung nach EBW/ BEG EM ist jeweils auflösend bedingt. Ein geschlossener Vertrag erlischt hinsichtlich der Leistungspflichten, sobald und soweit das BAFA / die KfW den Antrag nicht bewilligt, sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung in Kenntnis setzen.
Ausdrücklich nicht geschuldet sind Planungsleistungen in Anlehnung an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), insbesondere nicht die Objektüberwachung oder Bauleitung zum Bauvorhaben. Hierzu wird das Hinzuziehen eines Architekten empfohlen.
§ 3 Nachträge / Änderungen
Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.
Die Vereinbarung zusätzlicher Arbeiten oder Änderungen des Auftrages bedürfen der Textform (übereinstimmende Erklärungen der Parteien in jeweiliger Schriftform, Telefax oder Mail). Nachträge können nur vom Auftraggeber oder einer ausdrücklich bevollmächtigten Person beauftragt werden. Die bevollmächtigte Person hat dem Energieberater die Vollmacht vorzulegen.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Die vom Auftragnehmer gelieferten Arbeitsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Eine Nutzung durch den Auftraggeber ist vor vollständiger Zahlung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers gestattet.
Sofern der Auftraggeber im Rahmen einer Energieberatung nach Bundesstandard (iSFP) nur den Eigenanteil der Beratung bezahlt und der Bremer Energieberatung eine Ermächtigung ausstellt, dass die Bundesförderung direkt an die Bremer Energieberatung gezahlt werden darf, so schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer den vollen Betrag für die Energieberatung, bis die Förderung wirklich an den Auftragnehmer ausgezahlt wurde.
Sollte der Auftraggeber mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug sein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten am aktuellen Projekt bis zum Zahlungseingang einzustellen.
Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Überweisungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das in der Rechnung angegebene Geschäftskonto geleistet werden. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Berichtes oder dergleichen fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort zahlbar.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten am aktuellen Projekt bis zum Zahlungseingang einzustellen. Im Verzugsfall fallen ab dem 1. Verzugstag Verzugszinsen in Höhe von 4,5%, zuzüglich des jeweils gültigen Diskontsatzes, an.
§ 5 Nebenkosten
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Erstattung seiner Nebenkosten zzgl. MwSt., z.B. Fahrtkosten, sofern dies im Angebot nicht ausdrücklich bestimmt wird.
§ 6 Abschlagzahlungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen für bisher erbrachte Teilleistungen zu fordern.
§ 7 Subunternehmereinsatz
Der Auftraggeber gestattet ausdrücklich den Einsatz von Subunternehmern und Fachplanern.
§ 8 Mitwirkungsverpflichtung des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat sämtliche für die Energieberaterleistung notwendigen Unterlagen (Bestandspläne) bei Auftragserteilung zur Verfügung zu stellen und dem Auftragnehmer zu übergeben. Ebenso muss der Auftraggeber dafür Sorge tragen, dass der Auftragnehmer zeitnah Zutritt zum Beratungsobjekt oder zur Baustelle erhält (Vor-Ort-Beratungstermin).
Sollten sich Änderungen der Angaben oder Pläne ergeben, hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Sollten nachträgliche Änderungen einen Mehraufwand beim Auftragnehmer bedeuten, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber kurzfristig nach Erhalt der Änderungen in Form eines Änderungsangebotes zum Auftrag mitteilen
Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich zugesagt worden sind. Voraussetzung für die Einhaltung vereinbarter Fristen ist die Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers.
Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer verschiedene Dokumente für die Beantragung und die Abrufung von Fördermitteln zu unterschreiben, z.B. Vollmacht Ermächtigung, Bestätigungen nach Durchführung, ggf. De-Minimis-Bescheinigung, etc.
Darüber hinaus erklärt sich der Auftraggeber dazu bereit, den BAFA-/KfW-Richtlinien zuzustimmen. Der Auftragnehmer wird ihn darüber während der Projektabwicklung aufklären.
§ 9 Einstellung der Arbeiten
Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Leistungen einzustellen:
§ 10 Kündigungsrecht des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, den Energieberatervertrag nebst etwaigen Nachträgen zu kündigen:
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der
Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Erfüllung obiger Positionen gesetzt und die Kündigung des Auftrags angedroht hat.
Für den Fall der Kündigung sind die anteilig erbrachten Leistungen brutto abzurechen. Weiterhin hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Bezahlung der restlichen Nettovergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
§ 11 Kündigungsrecht des Auftraggebers
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Im Übrigen richtet sich die Vergütung der bis dahin ausgeführten Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB.
§ 12 Abnahme
Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers erfolgt spätestens nach Ablauf einer Prüfzeit des Auftraggebers für die Leistung des Auftragnehmers. Die Prüfzeit wird festgelegt auf zwei Wochen.
Wenn der Auftraggeber eine andere Person zur Erklärung der Abnahme
bevollmächtigt, hat er dies dem Energieberater unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht anzuzeigen.
§ 13 Haftung
Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde.
Die Haftungsbeschränkung gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Sie gilt auch, wenn Beratungs- und / oder Berechnungsfehler darauf beruhen, dass die verwendete, für den Verwendungszweck zertifizierte Software fehlerhaft ist und / oder entgegen den einschlägigen Vorschriften programmiert ist. Schäden dieser Art sind an den Hersteller / Programmierer der entsprechenden Software zu richten.
Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit Mängel seiner Leistung auf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers beruhen. Der Nachweis der Rechtzeitigkeit und/oder Vollständigkeit ist vom Auftraggeber zu erbringen.
Für die Erlangung von Förderungen aller Art, auch soweit auf einzelne Fördermöglichkeiten in vom Auftragnehmer erstellten Dokumenten Bezug genommen wird, wird keine Gewähr übernommen. Auf Fördergelder besteht regelmäßig kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um Billigkeitsleistungen der jeweiligen Förderanstalt.
Für den Erfolg der Beratungsleistung übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr. Insbesondere kann die Erreichbarkeit bestimmter Energie-/Einsparwerte nicht zugesagt werden. Die Berechnungen des Auftragnehmers beruhen auf Normwerten vergleichbarer Gebäude. Das Erreichen der Normwerte ist abhängig von der baulichen Ausführung.
Der Haftungsumfang beschränkt sich zunächst auf die Honorarhöhe, jedoch sind Personenschäden von der Haftungsbeschränkung ausgenommen.
Für darüberhinausgehende Gefälligkeiten, Empfehlungen und Ratschläge haftet der Auftragnehmer gem. § 675 II BGB nicht. Zumindest ist seine Haftung auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für sonstige Schäden auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
Sämtliche etwaige Schadensersatzansprüche verjähren nach spätestens 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit des Schadens, jedoch spätestens nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Bei unberechtigter Reklamation ist der Auftraggeber zur Kostenübernahme der Prüfung verpflichtet.
§ 14 Versicherungsdeckung
Der Auftragnehmer unterhält eine Haftpflichtversicherung für Berufs- und
Vermögensschäden für Energieberater für Wohngebäude.
Die Deckungssummen betragen:
2.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden sowie 300.000 Euro für sonstige Vermögensschäden.
§ 15 Urheber und Verwertungsrechte
Alle vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen dürfen nur für das im Angebot angegebene Gebäude verwendet werden.
§ 16 Erfüllungsort, Formerfordernisse an Änderungen und Ergänzungen, Datensicherung und Aufbewahrung, unwirksame Bestimmungen
Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage der Gerichtsstand Bremen.
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Bei Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände hiervon unberührt.
Die Bremer Energieberatung ist berechtigt, die im Zusammenhang der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten des Auftraggebers im Rahmen der Datenschutzgesetze zu speichern. Der Auftraggeber erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist ausgeschlossen.
Der Aufraggeber ist verpflichtet die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers selbst aufzubewahren. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ggf. entsprechende Pflichten gegenüber der jeweiligen Förderanstalt bestehen.
Sollte eine einzelne oder mehrere Klauseln dieser AGB‘s für ungültig erklärt werden, so bleibt der davon unberührte Teil weiterhin wirksam. Die unwirksame Klausel ist in diesem Fall durch eine wirksame und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Gleiches gilt für das Schließen einer Regelungslücke.
Abkürzungen:
AGB’s - Allgemeine Geschäftsbedingungen
BAFA - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
BEG EM - Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahme
EBW - Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude
HOAI - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
iSFP - Individueller Sanierungsfahrplan
KfW - Kreditanstalt für Wiederaufbau
MwST - Mehrwertsteuer
USt - Umsatzsteuer
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